Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Dr. Ing. Willing GmbH
Berliner Straße 26 b
13507 Berlin
Stand: September 2022

§ 1 Allgemeines

Für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen der Dr. Ing. Willing GmbH (nachfolgend auch „Lieferant" genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch „Abnehmer" genannt) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Waren schließt.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Abnehmers gelten nicht, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einkaufsbedingungen des Abnehmers verpflichten den Lieferanten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Abnehmer darf ­diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten ­weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

Individuelle Vereinbarungen gehen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.

Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht als ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden. Zu verbindlichen Zusagen sind nur Geschäftsführer und Prokuristen ermächtigt. Vertragsurkunden begründen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts.

Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels­übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge­sehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk oder Lager des Lieferanten ausschließlich Verpackung und Versicherung und zuzüglich Fracht und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listen­preise des Lieferanten (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Dem Abnehmer kommen dabei Preissteigerungen und -senkungen gleichermaßen zu Gute. Eine Gewinnsteigerung des Lieferanten im Falle einer Steigerung des Listenpreises zulasten des Abnehmers findet nicht statt.

Bei einer Auftragssumme über 30.000 Euro netto und Bestellung innerhalb Deutschlands erfolgt die Rechnungsstellung vom Lieferanten an den Abnehmer mit 30 % der Brutto-Rechnungssumme bei Auftragseingang, 30 % bei Teillieferung und 40 % nach Restlieferung.

Bei Bestellungen außerhalb Deutschlands werden dem Besteller 50 % Vorkasse in Rechnung gestellt.

Bei Bestellungen unter 70 Euro netto verrechnet der Lieferant an den Abnehmer einen Mindermengenzuschlag als Bearbeitungs­gebühr von 15 Euro netto.

Ab einem Bestellwert von 2.500 Euro netto werden vom Lieferanten keine Kosten für Fracht in Rechnung gestellt.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Leistet der Abnehmer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenansprüchen des Abnehmers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Lieferant ist – unbeschadet der vorstehenden Regelungen bezüglich Vorleistungspflichten – berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Abnehmer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Werk.

Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Abnehmers – vom Abnehmer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungs­fristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Abnehmer ­seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.

Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Abnehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Abnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin am Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der ­Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflicht­gemäßen Ermessen des Lieferanten.

Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr mit der Abnahme über. Die Gefahr geht in sonstigen Fällen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen für die letzte Teillieferung oder der Lieferant noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Abnehmer über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Abnehmer angezeigt hat.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation ­schuldet, die Installation abgeschlossen sind,
  • der Lieferant dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Nr. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 24 Werktage vergangen sind oder der Abnehmer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation zwölf Werktage ver­gangen sind und
  • der Abnehmer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus ­einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Abnehmer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Auf Verlangen des Lieferanten ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Abnehmer unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Abnehmers geltend machen oder an den Abnehmer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten gehemmt.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Abnehmer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Eine im Einzelfall mit dem Abnehmer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Schutzrechte

Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Ur­heberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Abnehmer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Abnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Abnehmers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferanten gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Vorlieferanten wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Abnehmers geltend machen oder an den Abnehmer abtreten. Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus ­welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den nachstehenden Regelungen nicht verbunden.

Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Abnehmer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Abnehmers oder Dritten oder des ­Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit der Lieferant gemäß § 8 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit ­solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Vertretern und Erfüllungsgehilfen wird hierdurch nicht beschränkt.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten auf einen Betrag von 500.000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ­gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend ­tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm ­geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Rechnungspreis für besonders bezeich­nete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer erfolgt stets im Auftrag des Lieferanten und für diesen; der Lieferant wird gemäß § 950 BGB Eigentümer der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gemäß vorstehend § 9 Nr. 1 dient.

Verarbeitet der Abnehmer die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, so gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Abnehmers erforderlich sind.

Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehend § 9 Nr. 2 oder zusammen mit anderen, dem ­Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß § 9 Nr. 4 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die ­Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind dem ­Lieferanten unverzüglich anzuzeigen und die Dritten auf die Rechte des Lieferanten hinzuweisen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ist Berlin (Amtsgerichtsbezirk Wedding). Der Lieferant ist berechtigt, eine Klage abweichend hiervon auch am Sitz des Abnehmers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

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