Grundlage für die Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung sind im Allgemeinen die geltenden Vorschriften im Bauordnungsrecht der Bundesländer und im Arbeitsschutzrecht des Bundes. Die Mustervorschriften des Bundes haben das Ziel, die einzelnen Bauordnungen der Länder anzugleichen. Im Zweifel gelten aber die Bauordnungen des jeweiligen Landes.

+ Nach der Muster-Bauordnung (MBO (11/2002)) wird eine Sicherheitsbeleuchtung nur für innen liegende notwendige Treppen, die höher als 13 Meter sind, festgelegt.

+ Die Leitungsanlagen für die Sicherheitsbeleuchtung müssen nach der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR (02/2015)) mit einem integrierten Funktionserhalt von 30 Minuten ausgestattet sein. Für Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes dienen, wird kein Funktionserhalt benötigt. Hingegen müssen Verteiler auch einen Funktionserhalt aufweisen, wenn sie mehrere Brandabschnitte versorgen.

+ Die Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (MEltBauVO (01/2009)) gilt unter anderem für die Aufstellung von zentralen Anlagen für die Sicherheitsbeleuchtung. Es werden alle technischen Details für die elektrischen Betriebsräume festgelegt: Sie müssen mindestens 2 m hoch sein und raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit beinhalten. Die Räume müssen den Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. Und der Rettungsweg aus diesen Betriebsräumen darf nicht länger als 35 Meter betragen. Sie müssen mit einer nach außen aufschlagenden, selbst schließenden Tür versehen sein.

+ Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVstättV (06/2005)) gilt für bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bestimmt sind. Das heißt, es sind Versammlungsräume für mehr als 200 Personen vorhanden oder mehrere Versammlungsräume, die zusammen mehr als 200 Personen fassen – und das bei Verwendung des gleichen Rettungsweges. Es gilt genauso für Versammlungsstätten im Freien für mehr als 1.000 Besucher und Sportstätten für mehr als 5.000 Besucher. Ausnahmen sind Räume für Gottesdienst, Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, Ausstellungsräume in Museen und fliegende Bauten wie zum Beispiel Zelte. Ausgänge und Rettungswege sind dauerhaft und gut sichtbar mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen und es muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei einem Stromausfall von einer Sicherheitsstromversorgungsanlage betrieben wird.

 

+ In geschlossenen Großgaragen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² muss laut der Muster-Garagenverordnung (MGarVO (05/1993)) eine Rettungswegbeleuchtung vorhanden sein. Ausgenommen sind nur eingeschossige Großgaragen mit festem Nutzerkreis. In Garagen über 100 m² (Mittel- und Großgaragen) müssen die Ausgänge dauerhaft und gut erkennbar gekennzeichnet sein.

+ Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten gilt die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO (12/2000)). Diese schreibt beleuchtete Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung der Rettungswege und die Anbringung von Sicherheitsbeleuchtung vor.

+ In allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die nicht ausschließlich dem Unterricht von Erwachsenen dienen, müssen laut der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR (04/2009)) die Wege ins Freie durch Sicherheitszeichen gekennzeichnet werden. Des Weiteren ist eine Sicherheitsbeleuchtung in allen Fluren, Treppen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorgeschrieben.

+ Hochhäuser sind nach der Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR (04/2008)) Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 22 Meter über dem Erdboden liegt. Die Rettungswege müssen mit be- oder hinterleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Und auf den Rettungswegen muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleistet sein.

+ Die Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO (09/1995)) gilt für alle Verkaufsstätten, die eine Fläche von mehr als 2.000 m² haben. Die Ausgänge müssen dauerhaft mit beleuchteten Sicherheitszeichen gekennzeichnet werden und es muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

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